§ 93 ZPO
Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
BGH, Beschluss vom 21.Dezember 2006 – I ZB 17/06 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Darlegungs- und Beweislast bei Entscheidung nach § 93 ZPO – BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06
Veröffentlicht in: Zusammengefasste und kommentierte Urteile und Entscheidungen
– Geschrieben am 06.06.2007
Schreibe einen Kommentar