Darlegungs- und Beweislast bei Entscheidung nach § 93 ZPO – BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az. I ZB 17/06

§ 93 ZPO
Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.
BGH, Beschluss vom 21.Dezember 2006 – I ZB 17/06 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

About Norbert Dzierzenga

Norbert Dzierzenga ist der Gründer der Kanzlei und blickt auf viele Jahre als Experte für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht zurück. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei ist er überwiegend im Ausland und forscht über Intellectual Property. Er steht der Kanzlei als Berater weiter zur Verfügung.