Es ist schon erstaunlich, dass die beiden ersten Instanzen sich beharrlich geweigert haben, den Ablauf der Schutzfristen zur Kenntnis zu nehmen; bei Leistungsschutzrechten sind das 50 Jahre, und die waren spätestens am 31.12.2001 abgelaufen. Genauso merkwürdig, aber vom BGH bestätigt ist die Rechtsmeinung, wonach ein Orchester, das in der der Formation von 1951 nie wieder zusammenkam, 50 Jahre später Rechte einklagen kann, die keines seiner Mitglieder je hatte. Das also ist juristische Abstraktion!
Immerhin hat die Entscheidung ihr Gutes: die unter Nutzung fortschrittlichster Technik zustande gekommenen Aufnahmen sind nicht weiter blockiert, sondern können von Testament / London verwertet werden.
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