Gegen die fristlose Kündigung des Vermieters kann sich der Mieter wehren, indem er einen Rechtsanwalt beauftragt. Stellt sich die Kündigung dann als unwirksam heraus, geht es darum, wer die Gebühren des Anwalts trägt. Das AG Berlin-Schöneberg (Az. 12 C 1/12) hat nun entschieden, dass der Vermieter die Kosten des Anwalts zu ersetzen hat, da die Beauftragung erforderlich war.
AG Schöneberg entscheidet zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Mieters im Rahmen einer fristlosen Kündigung
Veröffentlicht in: Aktuelle Entscheidungen, Mieter & Verbraucher, Zusammengefasste und kommentierte Urteile und Entscheidungen
– Geschrieben am 02.08.2013
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