Berechnungsgrundlage für die Mindestlizenz für das Anbieten von Musiktiteln – OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 30.09.2011, Az. 6 U 67/11

Der Senat kommt zu einer neuen Berechnungsgrundlage für die Mindestlizenz für das Anbieten von Musiktiteln. Danach ist eine Mindestvergütung von 0,1278 € angemessen. Dies entspricht dem GEMA-Tarif VR-OD 5. Die Schätzung eines höheren Schadens gem. § 287 ZPO setzt voraus, dass der Berechtigte die Anzahl der Zugriffe auf den Rechner des Störers zum Zweck des Downloads der streitgegenständlichen Titel darlegt.

About Norbert Dzierzenga

Norbert Dzierzenga ist der Gründer der Kanzlei und blickt auf viele Jahre als Experte für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht zurück. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei ist er überwiegend im Ausland und forscht über Intellectual Property. Er steht der Kanzlei als Berater weiter zur Verfügung.