Abmahnung von RA Rainer Munderloh wegen Filesharings

Letzte Woche wurde mir eine Abmahnung des Kollegen Rainer Munderloh vorgelegt. Dieser vertritt die Firma RGF Productions Limited aus Dublin wegen Filesharings eines Filmes mit dem vielsagenden Titel „Extreme Pervers Nr 1 – 18 Jahre und so verdorben“. Weder habe ich bislang von dieser Firma noch von dem Film etwas gehört. Naja, das mag mein Problem sein. Allerdings habe ich das Gefühl, dass die Abmahnungen in der letzten Zeit verstärkt wegen verhältnismäßig unbekannter Produktionen erfolgen. Vielleicht handelt es sich aber auch nur um solche Werke, die für ein Spezialpublikum (Fetisch, Auto, etc.) produziert werden und ich sie deshalb nicht kenne. An bekannten Werken wurde mir zuletzt nur eine Abmahnung wegen der Verletzung der Rechte am Filmwerk „Ziemlich beste Freunde“ vorgelegt. Ansonsten kannte ich keine Produktion. Eine andere Alternative wäre, das geschützte Werke allein mit dem Ziel hergestellt werden, über Abmahnungen Geld zu verdienen. Dies will ich niemanden unterstellen, wäre aber ein nettes Geschäftsmodell. Ich habe bereits von Kollegen gehört, die Geschmacksmuster für ihre Mandanten anmelden, um dann wegen Schutzrechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen. Das Produkt selbst spielt dabei keine Rolle. Der oben genannte Film ist übrigens 45 Minuten lang und kostet über den Amazon Shop von Diva-Films stolze 39,99 EUR + 3 EUR Versandkosten! Ich frage mich, ob dieser Film tatsächlich bestellt wird.

Aber zurück zur erwähnten Abmahnung. Wie immer kann man zahlreiche Einwendungen erheben. Das hängt vom Einzelfall ab. Hier fällt einem natürlich der Sitz der Firma auf. Die Rechtkette wird im Schreiben nicht weiter dargelegt oder unter Beweis gestellt. Im Falle einer Klage würde ich auch auf einer Prozeßkostensicherheit bestehen, § 110 ZPO. Die Auskunft des Providers lag mir ebenfalls nicht vor. Zahlendreher bei der IP-Adresse sind nicht ausgeschlossen. Weiter stellt die Höhe des Schadens ein Feld dar, auf dem jeder Betrag nach oben oder auch nach unten denkbar ist. Mir erscheint die Forderung des Kollegen jedoch auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle sehr hoch.

About Stefan Dzierzenga

Stefan Dzierzenga ist seit 2003 selbstständiger Rechtsanwalt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechts; weitere Schwerpunkte im Versicherungs- und Verkehrsrecht.