Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren – OLG Thüringen, Beschluss vom 21.07.2005, Az. 9 W 245/05

Dem Rechtsanwalt steht in entsprechender Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV die Terminsgebühr zu, wenn im schriftlichen Vorverfahren auf der Grundlage des § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Dies ist auch nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes am 01.09.2004 der Fall.

About Norbert Dzierzenga

Norbert Dzierzenga ist der Gründer der Kanzlei und blickt auf viele Jahre als Experte für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht zurück. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei ist er überwiegend im Ausland und forscht über Intellectual Property. Er steht der Kanzlei als Berater weiter zur Verfügung.