Klauseln in Darlehensverträgen über ein Bearbeitungsentgelt sind unwirksam und Ansprüche hieraus verjähren nach 10 Jahren

Der BGH hat mit Urteil vom 13.5.2014, Az. XI ZR 170/13, die Rspr. der Oberlandesgerichte bestätigt, die schon seit langem von einer Unwirksamkeit solcher Bestimmungen ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2011 – 6 U 162/10; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.05.2011 – 17 U 192/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.07.2011 – 17 U 59/11; OLG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 – 8 U 562/11; OLG Celle, Beschl. v. 13.10.2011 – 3 W 86/11; OLG Hamm, Urt. v. 17.09.2012 – 31 U 60/12). Bislang hatten die Banken jedoch immer rechtzeitig die Revision beim Bundesgerichtshof zurückgenommen, um auf diese Weise eine für sie negative höchstrichterliche Entscheidung zu vermeiden. Das ist seit dem 13.5.2014 anders. Ausführlich beschäftigt sich der BGH auf 51 Seiten mit den Einreden der Banken. Einzig die Frage der Verjährung spielte in dem streitgegenständlichen Verfahren keine Rolle. Das Problem ist, ob die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB auf die Darlehensverträge anwendbar ist oder ob die Frist des § 199 Abs. 1 BGB Anwendung findet, weil es vorliegend wegen der komplizierten und unsicheren Rechtslage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. In diesem Fall würden die Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren. Die Unsicherheit ergab sich bis Oktober 2011 vor allem daraus, dass das OLG Celle Beschluss vom 2. Februar 2010, Az.: 3 W 109/09, die Ansicht vertrat, dass das streitgegenständliche Entgelt zulässig sei. Diese Auffassung gab das das Gericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2011, Az.: 3 W 86/11, auf. Schaut man sich das Urteil des BGH in seiner Ausführlichkeit an, dann musste man von einer komplizierten und unsicheren Rechtslage ausgehen und zu dem Schluss kommen, dass die lange Verjährungsfrist gilt. Das sahen die Banken natürlich anders. Am 28.10.2014 hat der BGH nun bestätigt, dass die Ansprüche erst nach 10 Jahren verjähren (Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13; Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14). Ich werde nun daran gehen, die Ansprüche aus den Verträgen seit 2004 für meine Mandanten durchzusetzen. Es hat sich bereits gezeigt, dass die Banken nunmehr zahlungswilliger sind.

About Stefan Dzierzenga

Stefan Dzierzenga ist seit 2003 selbstständiger Rechtsanwalt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Bereich des Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrechts; weitere Schwerpunkte im Versicherungs- und Verkehrsrecht.