Informationspflichten im Internet

Informationspflichten

Nach § 2 des Fernabsatzgesetzes (heute: §§ 312 b ff. BGB) muß der Verbraucher umfassend bei Geschäften über das Internet oder andere Telekommunikationsmittel (z. B. Telefon) aufgeklärt werden: Hierzu gehören insbesondere

  • Identität und Anschrift des Unternehmers
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • Preis, einschließlich Liefer- und Versandkosten
  • das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts

Nach einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt (MMR 2001, 529) soll die Verschaffung von Informationen über sogenannte interne Links nicht ausreichend sein; vielmehr wird verlangt, daß der Interessent vor Vertragsabschluß „zwangsläufig“ entsprechende Informationen aufrufen muß.

Ähnlich argumentieren das OLG Karlsruhe (GRUR 2002, 730) sowie das OLG München (NJW-RR 2002, 985). Danach soll es nicht einmal ausreichen, wenn die Information über den Unternehmer über einem Bottom „Kontakt“ oder „Impressum“ erreicht werden kann.

Ein Verstoß gegen diese (vorvertragliche) Informationspflicht kann mehrere Folgen haben:

  • die Widerrufsfrist (grundsätzlich 2 Wochen) beginnt erst zu laufen, wen der Unternehmer der Informationspflicht nachgekommen ist
  • Schadensersatzansprüche des Verbrauchers
  • der Unternehmer kann nach dem sogenannten Unterlassungsklagegesetz im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
  • Mitbewerber können den Unternehmer nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch nehmen (abmahnen)

About Norbert Dzierzenga

Norbert Dzierzenga ist der Gründer der Kanzlei und blickt auf viele Jahre als Experte für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht zurück. Seit seinem Ausscheiden aus der Kanzlei ist er überwiegend im Ausland und forscht über Intellectual Property. Er steht der Kanzlei als Berater weiter zur Verfügung.